Erläuterungen zu den Planarten und der Bedeutung einer Stellungnahme im Planverfahren

Die Bauleitplanung kann grundsätzlich in zwei Bereiche unterteilt werden:

  1. Die vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung)
  2. Die verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplanung / Vorhabenbezogene Bebauungsplanung), und
  3. Satzungen gemäß §§ 34 und 35 BauGB
In den Plänen werden in der Regel unterschiedliche Bauflächentypen dargestellt. Die Darstellung erfolgt nach der Planzeichenverordnung. Einige wichtige Darstellungsvorschriften werden hier erläutert, um Ihnen das Lesen der Pläne zu erleichtern.

Das Ablaufschema für die Aufstellung eines Bebauungsplans leitet sich in seinen Grundzügen aus den konkreten Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) ab und zeigt die Bedeutung Ihrer Stellungnahme im Planungskontext auf. Im Detail wird es jedoch von den einzelnen Kommunen - sofern Spielräume gegeben sind - unterschiedlich gehandhabt.

Von dem hier vereinfacht dargestellten Ablauf-Schema eines Bauleitplanverfahrens muss in Einzelfällen abgewichen werden, indem beispielsweise einzelne Schritte zu wiederholen sind. Dazu können z.B. veränderte städtebauliche Zielsetzungen und daraus resultierende gravierende Konzeptänderungen führen.


Flächennutzungsplanung

Gemäß dem Baugesetzbuch kommt dem Flächennutzungsplan die Aufgabe zu, die unterschiedlichen Anforderungen an den Raum im gesamtgemeindlichen Maßstab zu koordinieren und auf diese Weise die räumliche Entwicklung der Kommune zu steuern. Die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung ist im Flächennutzungsplan in den Grundzügen darzustellen.

Der Flächennutzungsplan ist der vorbereitende Bauleitplan, aus dem Bebauungspläne bzw. Vorhabenbezogene Bebauungspläne zu entwickeln sind. Er ist Ausdruck der von der Kommune gewollten geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die Programmierung des städtebaulichen Geschehens ist die zentrale Funktion des Flächennutzungsplanes.
Aus Sicht der Kommune sollte der Flächennutzungsplan flexibel sein, zugleich die raumrelevanten Planungen koordinieren und für den Vollzug des Entwicklungsgebotes entsprechend klare Vorgaben enthalten.


Bebauungsplanung/
Vorhabenbezogene Bebauungsplanung


Bebauungspläne oder Vorhabenbezogene Bebauungspläne bilden in der Regel die planungsrechtliche Grundlage zur Realisierung eines Investitionsvorhabens.


Satzungen gemäß §§ 34 und 35 BauGB

Insbesondere in ländlichen Siedlungslagen ist es zur planungsrechtlichen Steuerung weiterer Entwicklungen oftmals nicht erforderlich, Bebauungspläne aufzustellen.

Hier bietet sich vielfach das Instrument einer Innenbereichssatzung an, mit der die Kommune lediglich den gewünschten Rahmen der Entwicklung vorgibt.


par/is in der Bauleitplanung